EuGH — 309/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 456/80 des Rates vom 18. Februar 1980 über die Gewährung von Prämien für die vorübergehende Aufgabe und für die endgültige Aufgabe bestimmter Rebflächen sowie von Prämien für den Verzicht auf Wiederbepflanzung verstoßen, indem sie die Auszahlung der Prämien verzögert hat, zu deren Gewährung sie gemäß Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung verpflichtet war.2)Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.