EuGH, Fünfte Kammer — 311/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) auf die ihm vom Vizepräsidenten des Tribunal de commerce Brüssel mit Urteil vom 21. Dezember 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Artikel 86 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß er für ein Unternehmen, das auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung innehat, auch dann gilt, wenn diese Stellung nicht auf die Tätigkeit des Unternehmens selbst, sondern darauf zurückzuführen ist, daß auf diesem Markt aus rechtlichen Gründen kein oder lediglich ein äußerst beschränkter Wettbewerb möglich ist.2)Es stellt einen Mißbrauch im Sinne von Artikel 86 dar, wenn ein Unternehmen, das auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung innehat, sich oder einem zur selben Gruppe gehörenden Unternehmen ohne objektives Bedürfnis eine Hilfstätigkeit vorbehält, die von einem dritten Unternehmen im Rahmen seiner Tätigkeit auf einem benachbarten, aber getrennten Markt ausgeübt werden könnte, so daß jeglicher Wettbewerb seitens dieses Unternehmens ausgeschaltet zu werden droht.