EuGH — 82/84
Aus diesen Gründen hat nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters, nach Anhörung des Generalanwalts, DER GERICHTSHOF unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten T. Koopmans, K. Bahlmann und Y. Galmot, der Richter P. Pescatore, A. O'Keeffe, G. Bosco, O. Due, U. Everling, C. Kakouris und R. Joliét, Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat Kanzler: P. Heim beschlossen: 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2.Die Klägerin wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung 82/84 R zu tragen.