EuGH — 142/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen: 1)Die Anträge der Klägerinnen, der Kommission aufzugeben, bestimmte Unterlagen und Teile von Unterlagen vorzulegen, die sie den Klägerinnen nicht mitteilte, weil sie nach ihrer Meinung unter das Geschäftsgeheimnis fielen, werden zurückgewiesen.2)Der Antrag der Klägerin zu 2 auf Vorlage bestimmter interner Unterlagen der Kommission zur Prüfung durch den Gerichtshof wird zurückgewiesen.3)Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.