EuGH — 297/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF beschlossen: 1)Die Klage ist unzulässig.2)Die Rechtssache wird im Register gestrichen.3)Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF beschlossen: 1)Die Klage ist unzulässig.2)Die Rechtssache wird im Register gestrichen.3)Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Keine Kanten von dieser Entscheidung berechnet — Zitierungen/Verweise sind für sie (noch) nicht ermittelt oder alle verworfen.