EuGH, Dritte Kammer — 1/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) auf die ihm vom Bundessozialgericht mit Beschluß vom 25. Oktober 1984 zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin gehend auszulegen, daß ein Grenzgänger, der unter diese Vorschrift fällt, bei Vollarbeitslosigkeit auch dann nur Anspruch auf die Leistungen des Wohnortstaats hat, wenn er die im Staat der letzten Beschäftigung geltenden rechtlichen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch erfüllt.2)Ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer, der zwar die Kriterien des Artikels 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 erfüllt, aber im Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art aufrechterhält, daß er dort die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, ist als unter Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b fallender „Arbeitnehmer, der nicht Grenzgänger ist“, anzusehen. Es ist allein Sache des innerstaatlichen Gerichts, zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer sich in einer solchen Lage befindet.