EuGH, Erste Kammer — 9/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) auf die ihm vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 13. Dezember 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Der Ausdruck „Höchstzahl der weniger als vier Monate alten Kälber, die während des betreffenden Vierteljahres auf dem Betrieb gehalten werden“, in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2793/77 der Kommission vom 15. Dezember 1977 (ABl. L 321, S. 30) bezeichnet die höchste Zahl von Kälbern, die an einem bestimmten Tag des Vierteljahreszeitraums in dem betreffenden Betrieb gehalten werden.2)Der vollständige Verlust der Sonderbeihilfe im Falle falscher Angaben über die Zahl der von einem Mischbetrieb gehaltenen Kälber oder einer Überschreitung der in Artikel 4 der Verordnung Nr. 2793/77 vorgesehenen Frist um mehr als zehn Tage verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.3)Die „teilweise“ Rückzahlung der Sonderbeihilfe im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2793/77 betrifft den Fall, in dem der von der Molkerei gestellte Beihilfeantrag sich auf Verpflichtungserklärungen mehrerer Tierhalter bezieht, von denen nur einige ihre Verpflichtungen eingehalten haben.