EuGH, Zweite Kammer — 10/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 11. Dezember 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Die Prüfung der vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1036/78 der Kommission vom 19. Mai 1978 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge sowie einiger für ihre Anwendung erforderlicher Koeffizienten und Kurse in Frage stellen könnte, soweit diese Verordnung die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen auf aus Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland eingeführtes Vollmilchpulver vorsieht und diese Beträge unter Berücksichtigung auch der Verarbeitungskosten von Magermilchpulver und von Butter festsetzt.