EuGH — 17/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem sie die in der Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen vorgesehenen Maßnahmen nicht innerhalb der festgesetzten Fristen erlassen oder mitgeteilt hat.2)Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.