EuGH, Erste Kammer — 21/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) auf die ihm vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 15. November 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Eine sehr leichte Überschreitung der Verladefrist und die Verwendung von Linienschiffen, die länger als 15 Jahre in Betrieb sind, jedoch im wesentlichen die gleichen Sicherheitsgarantien bieten wie Schiffe, die weniger als 15 Jahre in Betrieb sind, stellen keinen Verstoß gegen die Verpflichtungen des Zuschlagsempfängers dar. Artikel 20 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1974/80 verstößt insoweit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, als nach dieser Bestimmung die gemäß Artikel 5 dieser Verordnung gestellte Kaution vollständig für verfallen erklärt wird, wenn der Transport auf Schiffen durchgeführt wird, die länger als 15 Jahre in Betrieb sind und keinen Liniendienst versehen, jedoch der höchsten Kategorie der anerkannten Schiffsklassifizierungsverzeichnisse angehören;