EuGH, Fünfte Kammer — 22/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) auf die ihm vom Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 20. Dezember 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist nicht schon dann als im Sinne von Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen nur zugunsten einer der Parteien getroffen anzusehen, wenn lediglich feststeht, daß die Parteien die Zuständigkeit eines Gerichts oder der Gerichte eines Vertragsstaats vereinbart haben, in dessen Hoheitsgebiet diese Partei ihren Wohnsitz hat.