EuGH, Fünfte Kammer — 24/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) auf die ihm vom Hoge Raad der Nederlanden mit Urteil vom 18. Januar 1985 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 vom 14. Februar 1977 ist dahin auszulegen, daß sich der Begriff „Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber“ auf den Fall bezieht, daß die betreffende wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt. Um festzustellen, ob in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens ein Übergang in dem angegebenen Sinn vorliegt, ist unter Berücksichtigung sämtlicher den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen zu prüfen, ob eine noch bestehende wirtschaftliche Einheit veräußert worden ist, was sich unter anderem daraus ergibt, daß ihr Betrieb von dem neuen Inhaber mit derselben oder einer gleichartigen Geschäftstätigkeit tatsächlich weitergeführt oder wiederaufgenommen wird.