EuGH, Fünfte Kammer — 25/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2)Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2)Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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