EuGH, Erste Kammer — 28/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) auf die ihm von der Cour d'appel Douai mit Urteil vom 21. Dezember 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Die ärztliche Feststellung einer Berufskrankheit ist von demjenigen Mitgliedstaat anzuerkennen, der gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 die Leistungen zu erbringen hat, auch wenn diese Feststellung in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen Rechtsvorschriften erfolgt ist.