EuGH, Vierte Kammer — 31/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) auf die ihm vom Tribunal de commerce Brüssel mit Urteil vom 4. Februar 1985 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Eine Klausel in einem Alleinvertriebsvertrag, durch die sich der Hersteller gegenüber dem Alleinvertriebshändler verpflichtet, auf seine Erzeugnisse nach dem Verkauf an den Verbraucher eine Garantie zu geben, und wonach er die Garantie den Kunden von Parallelhändlern nicht einräumt, ist mit Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag unvereinbar, soweit die Beschränkung des Wettbewerbs, die auf diese Weise bewirkt werden kann, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt.