EuGH, Zweite Kammer — 35/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) auf die ihm vom Tribunal de grande instance Libourne mit Urteil vom 21. Dezember 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Ein Stoff, der nicht als Mittel zur Heilung oder Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten bezeichnet wird, sondern zur Erstellung einer ärztlichen Diagnose beim Menschen oder beim Tier dient, ist als Arzneimittel im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 65/65 des Rates vom 26. Januar 1965 anzusehen, wenn er dazu bestimmt ist, in unverändertem Zustand oder mit anderen Stoffen vermischt im oder am menschlichen oder tierischen Körper angewandt zu werden.