EuGH, Dritte Kammer — 38/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 18. Dezember 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Die Vorschrift 3 zu Kapitel 97 des Gemeinsamen Zolltarifs ist dahin auszulegen, daß eine Figur nur dann eine Puppe im Sinne der Tarifstelle 97.02 A des Gemeinsamen Zolltarifs darstellt, wenn etwaige tierische Merkmale völlig nebensächlich und unbedeutend bleiben und das allgemeine Aussehen der Figur im wesentlichen dem Erscheinungsbild des Menschen entspricht.