EuGH, Erste Kammer — 39/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) auf die ihm vom Tribunal d'instance Bordeaux durch Urteil vom 24. Januar 1985 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Bei der Anwendung von Artikel 95 EWG-Vertrag auf die Erhebung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr eines Gegenstands durch einen Nichtsteuerpflichtigen ist nicht danach zu unterscheiden, ob die Leistung, die den Anlaß zu der Einfuhr gegeben hat, gegen Entgelt oder unentgeltlich erbracht wird.2)Bei der Erhebung der Mehrwertsteuer durch einen Mitgliedstaat aus Anlaß der Einfuhr eines von einem Nichtsteuerpflichtigen gelieferten Gegenstands aus einem anderen Mitgliedstaat gehört der Betrag der im Ausfuhrmitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer, der in dem Wert des Gegenstands bei seiner Einfuhr noch enthalten ist, nicht zur Besteuerungsgrundlage; dieser Wert ist nach den Gegebenheiten im Ausfuhrmitgliedstaat zu ermitteln.3)Der im Ausfuhrmitgliedstaat entrichtete Mehrwertsteuerbetrag, der zum Zeitpunkt der Einfuhr im Wert des Gegenstands noch enthalten ist, entsprichtbei einer Wertminderung des. Gegenstands zwischen dem Zeitpunkt der letzten Mehrwertsteuererhebung im Ausfuhrmitgliedstaat und dem der Einfuhr dem im Ausfuhrmitgliedstaat tatsächlich entrichteten Mehrwertsteuerbetrag, verringert um den Prozentsatz dieser Wertminderung, bei einer Wertsteigerung des Gegenstands während dieses Zeitraums dem vollständigen Betrag der im Ausfuhrmitgliedstaat tatsächlich entrichteten Mehrwertsteuer.