EuGH — 40/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Klage wird abgewiesen.2)Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers.3)Das Vereinigte Königreich trägt als Streithelfer seine eigenen Kosten.