EuGH, Erste Kammer — 41/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1)Die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße wird von 768404 ECU auf 754920 ECU, das entspricht 1036142798 LIT, herabgesetzt.2)Im übrigen wird die Klage abgewiesen.3)Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.