EuGH, Dritte Kammer — 50/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) auf die ihm vom Juge de paix des Dritten Gerichtsbezirks Schaerbeek mit Urteil vom 1. Februar 1985 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Artikel 30 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß eine nationale Maßnahme, die die Zulassung eines Fahrzeugs, das mit einer Bescheinigung über die Übereinstimmung mit den im Einfuhrmitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugtypen eingeführt wird, von einer technischen Untersuchung abhängig macht, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung darstellt. Eine solche Maßnahme ist jedoch gemäß Artikel 36 EWG-Vertrag gerechtfertigt, soweit sie Fahrzeuge betrifft, die vor dieser Zulassung in Betrieb genommen worden sind, oder soweit sie unterschiedslos für im Inland hergestellte und für eingeführte Fahrzeuge gilt.2)Die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag sind dahin auszulegen, daß die technische Untersuchung eines eingeführten Fahrzeugs, durch die dessen Halter zur Abgabe einer schriftlichen Verwendungserklärung veranlaßt werden soll, eine nach dem EWG-Vertrag verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung darstellt.3)Eine Gebühr, die anläßlich einer vertragswidrigen technischen Untersuchung erhoben wird, verstößt ebenfalls gegen den EWG-Vertrag. Eine Gebühr, die anläßlich einer vor der Zulassung durchgeführten, nach Artikel 36 gerechtfertigten technischen Untersuchung erhoben wird, steht im Einklang mit dem EWG-Vertrag, wenn ihr Satz den Satz der Gebühr nicht übersteigt, die unter denselben Umständen für ein im Inland hergestelltes Fahrzeug zu entrichten ist.