EuGH, Fünfte Kammer — 53/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Entscheidung, die die Kommission den Klägerinnen mit Schreiben vom 18. Dezember 1984 mitgeteilt hat, wird aufgehoben.2)Im übrigen wird die Klage abgewiesen.3)Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.