EuGH, Dritte Kammer — 54/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) auf die ihm vom Tribunal de police Dijon mit Urteil vom 4. Februar 1985 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Beim derzeitigen Stand der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über Lebensmittel, die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind, ist es einem Mitgliedstaat weder nach den Artikeln 30 und 36 EWG-Vertrag noch nach anderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts verwehrt, auf Obst und Gemüse, das aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt wird, seine nationalen Rechtsvorschriften anzuwenden, nach denen der Handel mit diesen Erzeugnissen verboten ist, wenn sie mit Maleinsäurehydrazid behandelt worden sind.