EuGH, Dritte Kammer — 57/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 29. Januar 1985 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Die Vorschrift 2 in Verbindung mit der Vorschrift 5 des Abschnitts XVI des Gemeinsamen Zolltarifs ist so auszulegen, daß Teile eines elektrischen Signalgeräts, die gesondert gestellt werden, gemäß Buchstabe b dieser Vorschrift 2 derselben Tarifnummer wie das betreffende Gerät zuzuweisen sind, wenn sie aufgrund ihrer eigenen Funktion ausschließlich für dieses Gerät bestimmt sind.