EuGH, Dritte Kammer — 58/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 29. Januar 1985 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Die in den Verordnungen des Rates Nr. 1162/79 vom 12. Juni 1979 und Nr. 1481/80 vom 9. Juni 1980 enthaltene Bezeichnung „Spinnfäden, nur aus Polyglykolsäure“ der Tarifstelle ex 51.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs erfaßt, keine Spinnfäden, die sowohl aus Polyglykolsäure als auch aus Milchsäure bestehen, selbst wenn der in ihnen enthaltene Milchsäureanteil von 10 % für die Eigenschaften und die Verwendung dieser Erzeugnisse unerheblich ist.2)Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnungen Nrn. 1162/79 und 1481/80 hinsichtlich der fraglichen Zollaussetzung beeinträchtigen könnte.