EuGH — 59/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Hoge Raad der Nederlanden mit Urteil vom 22. Februar 1985 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 kann nicht dahin ausgelegt werden, daß ein Partner, der eine feste Beziehung mit einem Arbeitnehmer unterhält, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, unter bestimmten Voraussetzungen dem „Ehegatten“ im Sinne dieser Bestimmung gleichgestellt werden muß.2)Artikel 7 EWG-Vertrag ist in Verbindung mit Artikel 48 EWG-Vertrag und mit Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 dahin auszulegen, daß ein Mitgliedstaat, der es seinen eigenen Staatsangehörigen ermöglicht, zu erreichen, daß ihre ledigen Partner, die nicht Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind, sich in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, Wanderarbeitnehmern, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, diese Vergünstigung nicht versagen darf.