EuGH, Dritte Kammer — 60/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) auf die ihm vom Raad van Berop 's-Hertogenbosch mit Beschluß vom 13. Februar 1985 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) auf die ihm vom Raad van Berop 's-Hertogenbosch mit Beschluß vom 13. Februar 1985 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Keine Kanten von dieser Entscheidung berechnet — Zitierungen/Verweise sind für sie (noch) nicht ermittelt oder alle verworfen.