EuGH, Fünfte Kammer — 65/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 12. Februar 1985 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Artikel 3 Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren ist dabin auszulegen, daß bei sogenannten Ankunftskontrakten die Kosten der Feststellung des Ankunftsgewichts nicht zum Transaktionswert gehören, wenn die Gewichtsfeststellung auf Kosten des Käufers durchgeführt wird.