EuGH — 66/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 24. Januar 1985 vorgelegte Frage für Recht erkannt: 1)Ein Studienreferendar, der nach Weisung und unter der Aufsicht der Schulbehörden einen Vorbereitungsdienst für ein Lehramt ableistet, bei dem er Leistungen erbringt, indem er Unterricht erteilt, und eine Vergütung erhält, ist unabhängig von der Rechtsnatur des Beschäftigungsverhältnisses als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 EWG-Vertrag anzusehen.2)Der Vorbereitungsdienst für ein Lehramt kann nicht als Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung im Sinne von Artikel 48 Absatz 4 angesehen werden, zu der die Zulassung den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten verweigert werden kann.