EuGH — 72/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Das Königreich der Niederlande hat gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem es nicht die konkreten Mittel in die Praxis umgesetzt hat, die den Beamten der Europäischen Gemeinschaften die Ausübung des ihnen gewährten Rechts ermöglichen, den versicherungsmathematischen Gegenwert oder den pauschalen Rückkaufwert ihrer im Rahmen des niederländischen Versorgungssystems erworbenen Ruhegehaltsansprüche gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts an das Versorgungssystem der Gemeinschaften zahlen zu lassen.2)Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.