EuGH, Fünfte Kammer — 73/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) auf die ihm vom Finanzgericht Düsseldorf mit Beschluß vom 17. Dezember 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die im Rahmen einer auf die Errichtung eines Gebäudes gerichteten „Bündelung“ von Werk- und Dienstleistungsverträgen von der Art des dem Vorlagebeschluß zugrunde liegenden „Bauherrenmodells“ erbracht werden, unterliegen — abgesehen von der Lieferung des Baugrundstücks — nach Artikel 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 (77/388) der Mehrwertsteuer.2)Keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts hindert einen Mitgliedstaat daran, einen gemäß der Sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliegenden Vorgang zusätzlich mit weiteren Verkehrsteuern, wie der Grunderwerbsteuer des deutschen Rechts, zu belegen, sofern diese Steuern nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben.