EuGH, Zweite Kammer — 79/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) auf die ihm vom Centrale Raad van Beroep mit Beschluß vom 29. Januar 1985 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Die Artikel 52 und 58 EWG-Vertrag sind dahin auszulegen, daß sie es nicht zulassen, daß die zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats dem Geschäftsführer einer Gesellschaft eine Leistung aufgrund einer nationalen Krankenversicherungsregelung nur aus dem Grund verweigern, weil die Gesellschaft nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, in dem sie auch ihren Sitz hat, gegründet wurde, auch wenn sie dort keine Geschäftstätigkeiten entfaltet.