EuGH — 85/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 EWG-Vertrag und Artikel 12 Buchstabe b des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften verstoßen, indem es durch die Steuersatzungen der Gemeinden Etterbeek, Uccie, Jette, Evere und Woluwé-Saint-Pierre die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder, die von der Eintragung in die Einwohnermelderegister befreit sind und ihren Hauptwohnsitz in diesen Gemeinden haben, mittelbar dazu zwingt, sich in diese Register eintragen zu lassen.2)Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.