EuGH, Fünfte Kammer — 87/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) auf die ihm vom Conseil d'État des Großherzogtums Luxemburg — Ausschuß für Streitsachen — mit Urteilen vom 26. März 1985 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Die Artikel 30 ff. EWG-Vertrag erlauben es den Behörden eines Mitgliedstaats nicht, von einem Arzneimittellieferanten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, der die Apotheken des Einfuhrmitgliedstaats direkt beliefern will, zu verlangen, daß er über Lagerräume und technische Ausrüstungen in dem letztgenannten Staat verfügt, wenn der Lieferant auf diesem Gebiet die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, aufgestellten Voraussetzungen erfüllt.