EuGH, Dritte Kammer — 90/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) auf die ihm vom College van Beroep mit Beschluß vom 29. März 1985 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3420/83 in Verbindung mit deren Anhang III, der Tarifstelle 93.07 Β II a des GZT, den Nimexe-Kennziffern (1983) 93.07-45 und 93.07-49 und der dazugehörigen Anmerkung ist dahin gehend auszulegen, daß alle für die Jagd geeigneten Schrotpatronen unabhängig davon, ob sie gleichzeitig zur Verwendung im Schießsport geeignet sind, den Einfuhrbeschränkungen für Patronen mit Ursprung in der Tschechoslowakei unterliegen.