EuGH — 93/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2891/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 (ABl. L 336, S. 1) verstoßen, daß es dem mit Fernschreiben vom 28. April 1983 nach dieser Vorschrift ausgesprochenen Ersuchen der Kommission nicht nachgekommen ist.2)Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 11 der Verordnung Nr. 2891/77 verstoßen, daß es sich geweigert hat, wegen der Verspätung, mit der es der Kommission die eigenen Mittel für den Monat April 1983 anhand der ihm am 15. Mai 1983 zur Verfügung stehenden Angaben gutgeschrieben hat, die in dieser Vorschrift vorgesehenen Zinsen zu zahlen.3)Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten des Verfahrens.