EuGH — 96/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 48, 52 und 59 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie von den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Ärzten und Zahnärzten verlangt, ihre Zulassung in diesem Staat rückgängig zu machen, wenn sie in Frankreich ihre Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ausüben, eine Praxis eröffnen oder Vertretungen wahrnehmen wollen.2)Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.