EuGH, Dritte Kammer — 98/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) auf die ihm von der Pretura Rom mit Beschlüssen vom 2. April, 9. Mai und 13. Juni 1985 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Die Mitgliedstaaten sind nicht aufgrund des Gemeinschaftsrechts verpflichtet, die Zahl der zum Medizinstudium zugelassenen Studenten durch die Einführung eines Numerus clausus zu beschränken.