EuGH, Zweite Kammer — 103/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 1985, mit der es abgelehnt wurde, die Quoten der Klägerin für die Erzeugnisse der Gruppe III für das erste Quartal 1985 gemäß Artikel 14 der allgemeinen Entscheidung Nr. 234/84 anzupassen, wird aufgehoben.2)Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.