EuGH, Vierte Kammer — 121/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) auf die ihm vom High Court of Justice mit Beschluß vom 30. November 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Gründe der öffentlichen Sittlichkeit im Sinne von Artikel 36 EWG-Vertrag berufen, um die Einfuhr bestimmter Waren mit der Begründung zu verbieten, sie seien anstößig oder unsittlich, wenn die gleichen Waren in seinem Hoheitsgebiet frei hergestellt werden dürfen und ihre Vermarktung dort lediglich einem völligen Verbot des Versandes per Post, einer Beschränkung der öffentlichen Zurschaustellung sowie in bestimmten Gegenden einer Regelung der Zulassung von Geschäftslokalen für den Verkauf dieser Waren an mindestens 18 Jahre alte Verbraucher unterliegt.2)Ein Mitgliedstaat kann sich nicht nach Artikel 234 EWG-Vertrag auf eine vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags geschlossene Übereinkunft berufen, um Beschränkungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten zu rechtfertigen.