EuGH, Zweite Kammer — 130/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) auf die ihm vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven mit Urteil vom 16. April 1985 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Die Verordnung Nr. 2772/75 des Rates in der Fassung, die bis zu den durch die Verordnungen Nrn. 1831/84 und 3341/84 des Rates vorgenommenen Änderungen gegolten hat, ist dahin auszulegen, daß sie nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen das Anbringen der Angabe „scharrelei“ oder „scharreleieren“ auf den Eiern oder deren Verpackung zugelassen und geschützt ist.