EuGH, Vierte Kammer — 131/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) auf die ihm vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Beschluß vom 28. März 1985 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Das Recht auf Ausübung jeder Berufstätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, das nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 dem Ehegatten eines Arbeitnehmers zusteht, der seinerseits das Recht der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft genießt, umfaßt auch das Recht, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, die wie der Arztberuf einer behördlichen Zulassung und besonderen berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, falls dieser Ehegatte die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats für die Ausübung dieses Berufs erforderlichen beruflichen Qualifikationen und Diplome besitzt.2)Die nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 berechtigte Person kann sich unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit auf Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich dieser Verordnung berufen.3)Die Gleichbehandlung nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1612/68 besteht darin, auf die in dieser Vorschrift genannten Personen dieselben Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie dieselben Verwaltungspraktiken anzuwenden wie auf Inländer.4)Der nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 berechtigte Ehegatte eines Arbeitnehmers eines Mitgliedstaats hat hinsichtlich der Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit und ihrer Ausübung im Angestelltenverhältnis Anspruch auf Gleichbehandlung unabhängig davon, ob sich sein Befähigungsnachweis nur auf die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats oder auf die Richtlinie 75/363 gründet.