EuGH — 149/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF auf die ihm von der Cour d'appel Paris durch Urteil vom 9. Mai 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Artikel 10 des Protokolls vom 8. April 1965, der den Mitgliedern des Europäischen Parlaments „während der Dauer der Sitzungsperiode der Versammlung“ Immunität verleiht, ist dahin auszulegen, daß das Europäische Parlament bis zu dem Beschluß, durch den es den Schluß der jährlichen oder außerordentlichen Sitzungsperioden ausspricht, als in einer Sitzungsperiode befindlich anzusehen ist, selbst wenn es nicht tatsächlich tagt.