EuGH, Vierte Kammer — 150/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) auf die ihm vom Chief Social Security Commissioner mit Beschluß vom 15. Mai 1985 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Eine Leistung, die ein Mitgliedstaat einer Person gewährt, die sich der Pflege eines Behinderten widmet, gehört zu einem gesetzlichen System, das Schutz gegen das Risiko der Invalidität bietet und auf das die Richtlinie 79/7 nach ihrem Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Anwendung findet.2)Eine Bestimmung, wonach eine Leistung, die zu einem der in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 genannten gesetzlichen Systeme gehört, einer verheirateten Frau, die mit ihrem Ehemann zusammenlebt oder von ihm Unterhalt bezieht, nicht gewährt wird, während sie einem verheirateten Mann in der gleichen Lage zusteht, stellt eine gegen Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie verstoßende Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar.