EuGH, Erste Kammer — 151/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) auf die ihm vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 25. April 1985 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Fleisch, das gefroren am Lagerort angeliefert wird, ist nicht „frisch oder gekühlt“ im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968. Deshalb kann für solches Fleisch die in dieser Bestimmung vorgesehene Beihilfe zur privaten Lagerhaltung nicht gewährt werden.2)Es ist nicht mit der gemeinschaftsrechtlichen Regelung über Beihilfen zur privaten Lagerhaltung von Rindfleisch vereinbar, die die Lagerung vorbereitenden Handlungen, insbesondere das Einfrieren des Fleisches, an einem anderen Ort vorzunehmen als die eigentliche Lagerung.