EuGH, Zweite Kammer — 156/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) auf die ihm vom Tribunal de grande instance Mülhausen mit Beschluß vom 23. April 1985 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Die Neufakturierung der Ursprungsware einer Vertragspartei des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend den Handelsverkehr und die handelspolitische Zusammenarbeit, die in einem Durchfuhrdrittland unter zollamtlicher Überwachung geblieben ist, stellt für sich allein kein In-den-Handel-Gelangen oder In-den-freien-Verkehr-Gelangen im Sinne von Artikel 5 des diesem Interimsabkommen beigefügten Protokolls Nr. 2 über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in...“ oder „Ursprungswaren“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen dar.