EuGH, Vierte Kammer — 157/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) auf die ihm von der Pretura Genua mit Beschluß vom 16. Mai 1985 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Die Entscheidung 85/16 der Kommission vom 19. Dezember 1984 (ABl. 1985, L 8, S. 34) ist als Verlängerung der früheren, mit den Entscheidungen 74/287 und 75/355 erteilten Ermächtigungen für einen begrenzten Zeitraum anzusehen. Mit ihr wird somit die Italienische Republik ermächtigt, die Verpflichtung zur Hinterlegung eines zinslosen Bankdepots für ein vor ihrem Inkrafttreten getätigtes Geschäft aufrechtzuerhalten.2)Ein Mitgliedstaat kann im Rahmen der nach Artikel 2 und der Liste B der Ersten Richtlinie des Rates vom 11. Mai 1960 zur Durchführung des Artike s 67 des Vertrages (ABl. 1960, S. 921) vorgesehenen Liberalisierung des Kapitalverkehrs nur dann vorschreiben, daß im Ausland ausgegebene oder zahlbare Wertpapiere bei einer zugelassenen Bank oder bei einer von einer zugelassenen Bank ausgewählten ausländischen Bank in Verwahrung zu geben sind, wenn eine solche Verpflichtung zur Kontrolle der Einhaltung der in seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaitsrecht aulgestellten Bedingungen unerläßlich ist.3)Die in Artikel 73 EWG-Vertrag vorgesehenen Verfahren sind nicht auf Entscheidungen und Maßnahmen anwendbar, die ein Mitgliedstaat oder die Kommission aufgrund von Artikel 108 EWG-Vertrag erläßt.