EuGH — 158/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Fristen die Bestimmungen erlassen hat, die in den Richtlinien 81/177 des Rates vom 24. Februar 1981 zur Harmonisierung der Verfahren für die Ausfuhr von Gemeinschaftswaren (ABl. L 83, S. 40) und 82/347 der Kommission vom 23. April 1982 zur Festlegung bestimmter Durchführungsvorschriften zu der Richtlinie 81/177 (ABl. L 156, S. 1) vorgesehen sind.2)Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.