EuGH — 160/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie trotz der Urteile des Gerichtshofes vom 10. November 1981 in den Rechtssachen 28/81 und 29/81 (Kommission/Italienische Republik, Slg. 1981, 2577 und 2585) weiterhin nicht die notwendigen Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinien 74/561 und 74/562 des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr erlassen hat.2)Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.