EuGH — 168/85
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 48, 52 und 59 EWG-Vertrag verstoßen, indem sie Rechtsvorschriften aufrechterhalten hat, diedie Gleichstellung von Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten mit italienischen Staatsangehörigen in bezug auf den Zugang zu verschiedenen beruflichen Tätigkeiten im Bereich des Tourismus von der Verbürgung der Gegenseitigkeit abhängig machen; die Eintragung in die Verzeichnisse und Register der Publizisten und der journalistischen Volontäre vom Besitz der italienischen Staatsangehörigkeit und die Eintragung der berufsmäßigen Journalisten der anderen Mitgliedstaaten in die besondere Liste für ausländische Journalisten von der Verbürgung der Gegenseitigkeit abhängig machen; die Teilnahme an Auswahlverfahren für die Erteilung von Apothekenkonzessionen italienischen Staatsangehörigen vorbehalten. 2)Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.